RHB-Elektronik
RHB Elektrotechnik GmbHAGB






RHB Elektrotechnik GmbHAGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RHB Elektrotechnik GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte der RHB Elektrotechnik GmbH. nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner – nachstehend \"Besteller\" genannt.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Besteller schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Besteller muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Handwerker absenden.


2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Besteller übergibt dem Handwerker zwecks Überprüfung der technischen Funktion und Reparaturfähigkeit Geräte und Sachen. Nach deren Überprüfung wird der Handwerker nach Absprache mit dem Besteller die Geräte und Sachen reparieren.

2.2 Eine genaue Bezeichnung der Geräte, Sachen und Spezifika der Handhabung und Funktionalität werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

2.3 Der Handwerker erstellt zu diesem Zweck eine Auftragsbestätigung, die den Erhalt der Sachen und Geräte bestätigt.

2.4 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.


3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Ein Vertrag mit dem Handwerker kommt zustande durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags/Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax, elektronischer Post oder durch die Übergabe der zu untersuchenden und/oder zu reparierenden Geräte und Sachen.

3.2 Gegenstand des Vertrages bzw. genaue Reparaturbezeichnung: Beschreibung des Vertragsinhalts

4. Vergütung

4.1 Der Handwerker repariert den Reparaturgegenstand zu der jeweils aktuellen Preisliste. Diese muss in den Geschäftsräumen des Handwerkers, dessen Internetseite oder Werbemitteln gut erkennbar aushängen und einsehbar sein oder notfalls mündlich übermittelt werden.
Im Zweifel muss der Handwerker den Besteller auf den aktuellen Preis aufmerksam machen.

4.2 Bei Vereinbarung eines Festpreises, liegt der Reparaturfestpreis dem Umfang der Reparaturarbeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Werkvertrages §§ 631 ff. BGB.

4.3 Der unter 4.2 genannte Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur verbundenen Kosten und Auslagen ein. Der Handwerker behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand durchzuführen.

4.4 Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.

4.5 Wird die Reparatur der Sachen und/oder Geräte aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen.

Sämtliche Zahlungen sind 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Handwerker ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von Empfohlen: 2 % - über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz - zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.7 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Handwerker auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.8 Sämtliche Leistungen des Handwerkers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.

5. Unternehmerpfandrecht

V5.1 Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht dem Handwerker wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in dessen Besitz gelangten Geräten und Sachen zu.

5.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Abnahme

6.1 Der Besteller ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Handwerker diesen über die Fertigstellung informiert.
Die Abnahme findet statt nach folgender Vereinbarung:

6.2 Der Besteller kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Handwerker unverzüglich abholt. Im Fall des Verzuges des Bestellers mit der Abnahme haftet der Handwerker nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an Geräten und Sachen.

7. Sachmängelhaftung

Der Handwerker haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Schlagen 0 - 2 Versuche der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, verhältnismäßig zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

8. Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche gegen den Handwerker sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Handwerkers selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Handwerker zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

8.2 Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.

8.3 Der Höhe nach ist die Haftung des Handwerkers beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

8.4 Die Haftung des Handwerkers für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

9. Gerichtsstand

9.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

9.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Handwerkers

10. Europäische Schlichtungsstelle

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
http://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Verbraucherschlichtung nach VSBG

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

12. Sonstige Bestimmungen

12.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

12.2 Eine Änderung des Vertragspunktes 10 bedarf ebenfalls der Schriftform.

12.3 Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.